Gebäude-Förderprogramm 2026

Änderungen gegenüber 2025

- Beitragszusicherungen für Anlagen und Gebäude betragen neu 4 Jahre (statt 3 Jahre)
- Der Bonus für Gebäudehüllen-Klassierung A, B, oder C wird erhöht (+20CHF/m2)

Förderbeiträge, Bonus, 2026 für Gebäude

Förderbeiträge 2026 für Gebäudesanierungen

Kantonales Förderprogramm Stand April/Januar 2025

Anpassungen im Leitfaden auf April 2025

  • neuer Fördertatbestand „eMobility Check-up (Projektspezifische Beratung zur Ladeinfrastruktur)

Anpassungen im Leitfaden auf Januar 2025

  • Neu wird nur noch Minergie-A bei Neubau / Ersatzneubau gefördert
  • Sanierung über GEAK Klassen: Anpassung Förderbeiträge, der Effizienzbonus wird durch den Bonus Gebäudehülleneffizienz ersetzt (der Bonus Gebäudehülleneffizienz kann nur ausbezahlt werden, wenn dieser zugesichert wurde)
  • Sanierung über Minergie neu für alle Gebäudekategorien 1-12 möglich
  • Förderbeiträge sind identisch, egal ob die Ursprungsheizung eine Elektro-, Öl- oder Gasheizung war
  • Die für den Förderbeitrag massgebende Leistung ist neu die Leistung der neuen Heizung. Bisher wurde auf die alte Heizleistung referenziert.
  • Für jede neue Heizungsanlage wird ein eigenes Fördergesuch eingegeben. Beispiel: 3 EFH teilen sich eine grosse Ölheizung und ersetzen diese durch neu je eine WP pro EFH. Es werden 3 Gesuche (1 pro neuer Heizung) eingereicht. Voraussetzung: die bestehende Ölheizung muss vollständig (inkl. Kessel und Brenner) demontiert werden
  • Der Zusatzbeitrag für die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystem wurde deutlich erhöht (der Zusatzbeitrag für die Erstinstallation Wärmeverteilsystem kann nur ausbezahlt werden, wenn dieser zugesichert wurde)
  • Der Ersatz von Elektroboilern wird nicht mehr gefördert
  • Neu gelten ab 70 kW andere Förderbeiträge.

Leitfaden
Förderprogramm Kanton Bern
Erneuerbare Energien und Energieeffizienz
Stand April 2025

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kantonales Förderprogramm, Januar 2024

Das kantonale Förderprogramm für erneuerbare Energie und Energieeffizienz wird im Bereich Mobilität angepasst. Statt der Förderung von Ladeinfrastruktur bei Unternehmen und im öffentlichen Verkehr werden nun die Ladeinfrastruktur in Einstellhallen bei nicht öffentlichen Parkplätzen sowie die Installation von bidirektionalen Ladestationen gefördert.

Bei Anlagenersatz (Oelkessel durch Wärmepumpe) werden die Kosten für das WPSM Anlagenzertifikat durch den Kanton übernommen.

Alle übrigen Fördermassnahmen und Förderbeiträge werden unverändert weitergeführt.

Die Beiträge und Bedingungen finden Sie im neuen Leitfaden

Leitfaden, Förderprogramm Kanton Bern, 2024

Revidiertes kantonales Energiegesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

Diese vier Anpassungen im revidierten KEnG sind wesentlich:

Gewichtete Gesamtenergieeffizienz (gGEE):
Für Neubauten wird die gGEE eingeführt. Neu wird eine eigene erneuerbare Energiegewinnung verlangt, dafür gelten weniger Detailanforderungen und der Energienachweis wird vereinfacht.

Heizungsersatz:
Der Ersatz eines Wärmeerzeugers, wie zum Beispiel einer Ölheizung, ist meldepflichtig. Ist das Gebäude älter als 20 Jahre, gelten beim Ersatz der Heizungen mit einem fossilen Energieträger weitere Anforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes.

Gemeindekompetenzen für kommunale Energievorschriften:
Die Kompetenzen der Gemeinden wurden ergänzt und an die gGEE angepasst. Gemeinden können neu auch für Gesamtüberbauungen eine gemeinsame gGEE vorschreiben. Den Gemeinden werden Musterformulierungen zur Verfügung gestellt.

Elektromobilität:
Bei Neubauten ist ein angemessener Teil der Parkplätze für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzubereiten oder auszurüsten.

Änderungen beim Förderprogramm Energie, Kanton Bern

Das Förderprogramm wird per 2. Mai 2022 in folgenden Bereichen angepasst:

Handhabung des Energieträgers «Gas» wie «Öl»

Der Ersatz einer Gasheizung in einem bestehenden Gebäude wird gefördert. Es gelten dieselben Bedingungen und Beitragssätze wie aktuell beim Ersatz einer Ölheizung.

Neubauten mit einer Gasheizung oder bestehende Gebäude, die nach einer Sanierung eine Gasheizung haben, werden nicht mehr gefördert.

Ersatz von Holzheizungen

Der Ersatz einer bestehenden Holzheizung durch eine Holzheizung wird gefördert mit einem Beitrag ab CHF 3 000.

Die Anpassungen treten am 2. Mai 2022 in Kraft und gelten für Gesuche, die ab diesem Datum auf dem Online-Portal eingereicht werden.
Die Gesuche, die bereits auf dem Online-Portal eingereicht sind oder schon zugesichert sind, werden nach den bisherigen Bedingungen und Beitragssätzen behandelt.

Anpassung der Förderbeiträge im Kanton Bern ab 8. April 2021

Reduktion fossiler Brennstoffe: Das Förderprogramm wird neu ausgerichtet

8. April 2021 – Medienmitteilung; Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Der Kanton Bern passt die Beiträge im Förderprogramm für erneuerbare Energie und Energieeffizienz an. Ab April 2021 werden nur noch jene Massnahmen finanziell unterstützt, die zu einer deutlichen Reduktion fossiler Brennstoffe führen. Damit werden die verfügbaren Mittel von Bund und Kanton noch gezielter eingesetzt.

Seit fast zwei Jahren unterstützt der Kanton Bern den Ersatz einer Ölheizung durch eine Wärmepumpe, eine Holzheizung oder den Anschluss an ein Wärmenetz mit mindestens 10 000 Franken, unabhängig davon, wie alt die Anlage ist. Das stösst bei Hauseigentümerinnen und -eigentümern auf sehr grosses Interesse. Die Zahl der Gesuche ist massiv gestiegen. Damit solche wirkungsvollen Massnahmen weiterhin gezielt finanziell unterstützt werden können, richtet der Kanton Bern sein Förderprogramm noch stärker auf die CO2-Reduktion aus. Förderbeiträge, die nicht zu einer deutlichen Reduktion von fossilen Brennstoffen führen, werden gestrichen oder gekürzt.

Von den Anpassungen sind folgende Massnahmen betroffen:

Bei den Gebäuden:

  • Bei den Neubauten GEAK A/A und Plusenergie werden die Beiträge gestrichen, bei Minergie-A und Minergie-P auf ein Minimum reduziert. Dies, weil die Differenz zu den gesetzlichen Minimalanforderungen bei Neubauten immer kleiner wird.
  • Sanierungen, bei denen weiterhin eine Öl- oder Elektroheizung eingesetzt wird, werden nicht mehr gefördert.

Bei den Anlagen:

  • Beim Ersatz der Elektroheizung wird der Beitrag auf ein Minimum reduziert, weil der Ersatz der Elektroheizung kein CO2 einspart und eine Sanierungspflicht bis 2032 besteht.
  • Der Beitrag an den Ersatz einer Ölheizung wird auf die technologieabhängigen Investitionskosten abgestützt und entsprechend gestaffelt.

Bei den Gemeinden:

  • Gemeinden erhalten als Gebäudebesitzerinnen und -besitzer keine Beiträge mehr, weil sie schon heute eine Vorbildpflicht gemäss Energiegesetz haben.

 

 

Klimaziele - CO2-Ausstoss bei Brennstoffen

Mit der Revision des CO2-Gesetzes sollen nach dem Auslaufen des Gebäudeprogramms klimafreundliche Gebäude durch neue CO2-Emissionsvorschriften gefördert werden. Gemäss Aussage des Bundes könnten bei bestehenden Bauten einheitliche CO2-Grenzwerte frühstens 2029 eingeführt werden.

Nach Vorschlag des Bundes dürfen bei Wohn- und Dienstleistungsgebäuden bei der Verbrennung von Brennstoffen nicht mehr als 6 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (EBF) pro Jahr für Heizung und Warmwasser emittiert werden.

Die CO2-Emissionsgrenzwerte gelten als Subsidiär. Das heisst: Die Grenzwerte lassen den Ersatz einer fossilen durch eine fossile Heizanlage nach wie vor zu, wenn genügend Effizienzmassnahmen umgesetzt werden oder ein genügend grosser Anteil an erneuerbarer Energie eingesetzt wird.

Die CO2-Grenzwerte entsprechen ungefähr einem Verbrauch von 30 kWh Erdgas oder  20 kWh Heizöl pro m2 EBF.

Im August 2019 hat die zuständige Kommission des Ständerats noch vorgeschlagen, falls die CO2-Emissionen bis 2027 nicht genügend schnell sinken, ab 2029 für alle bestehenden Bauten, deren Heizungsanlage ersetzt werden, den  CO2-Ausstoss auf     12 Kilogramm pro m2 EBF zu begrenzen. Dieser Wert soll in 5-Jahresschritten um jeweils 5 Kilogramm gesenkt werden. Ein anderer Lösungsansatz sieht vor, dass ab 2023 ein CO2-Grenzwert für Altbauten gilt, unabhängig der Emissionsentwicklung. Einig ist sich die Kommission, dass es einen verschärften Absenkpfad braucht, damit die Kantone das Reduktionsziel von minuns 80 Prozent bis 2050 erreichen.

Am 2.September 2019 hat die Kommission des Ständerates vorgeschlagen, dass ab 2023 bei Altbauten bei Heizungsersatz einen CO2-Grenzwert maximal 20 Kilogramm pro m2 EBF gelten soll. Dieser Wert soll dann in 5-Jahresschritten verschärft werden.

Das Parlament behandelt das CO2-Gesetz in der letzten Sessionswoche im September.

Neue Regelung der Förderbeiträge Juli 2019

Seit dem 15. Juli 2019 gelten folgende Förderbeiträge bei Sanierung von Liegenschaften

Alle Förderbeiträge sind im Leitfaden Förderprogramm Kanton Bern aufgeführt. (u.a. auch für Thermische Solarananlagen, Wohnungslüftung, Wärmeerzeuger Holz, Wärmenetz)  Zu finden auf der Homepage des Kantons Bern, Bau- Verkehrs- und Energiedirektion, Rubrik Förderprogramm Energie.

https://www.vol.be.ch/vol/de/index/energie/energie/foerderprogramm_energie.html