Kantonales Förderprogramm, Januar 2024

Das kantonale Förderprogramm für erneuerbare Energie und Energieeffizienz wird im Bereich Mobilität angepasst. Statt der Förderung von Ladeinfrastruktur bei Unternehmen und im öffentlichen Verkehr werden nun die Ladeinfrastruktur in Einstellhallen bei nicht öffentlichen Parkplätzen sowie die Installation von bidirektionalen Ladestationen gefördert.

Bei Anlagenersatz (Oelkessel durch Wärmepumpe) werden die Kosten für das WPSM Anlagenzertifikat durch den Kanton übernommen.

Alle übrigen Fördermassnahmen und Förderbeiträge werden unverändert weitergeführt.

Die Beiträge und Bedingungen finden Sie im neuen Leitfaden

Leitfaden, Förderprogramm Kanton Bern, 2024

Revidiertes kantonales Energiegesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

Diese vier Anpassungen im revidierten KEnG sind wesentlich:

Gewichtete Gesamtenergieeffizienz (gGEE):
Für Neubauten wird die gGEE eingeführt. Neu wird eine eigene erneuerbare Energiegewinnung verlangt, dafür gelten weniger Detailanforderungen und der Energienachweis wird vereinfacht.

Heizungsersatz:
Der Ersatz eines Wärmeerzeugers, wie zum Beispiel einer Ölheizung, ist meldepflichtig. Ist das Gebäude älter als 20 Jahre, gelten beim Ersatz der Heizungen mit einem fossilen Energieträger weitere Anforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes.

Gemeindekompetenzen für kommunale Energievorschriften:
Die Kompetenzen der Gemeinden wurden ergänzt und an die gGEE angepasst. Gemeinden können neu auch für Gesamtüberbauungen eine gemeinsame gGEE vorschreiben. Den Gemeinden werden Musterformulierungen zur Verfügung gestellt.

Elektromobilität:
Bei Neubauten ist ein angemessener Teil der Parkplätze für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzubereiten oder auszurüsten.

Änderungen beim Förderprogramm Energie, Kanton Bern

Das Förderprogramm wird per 2. Mai 2022 in folgenden Bereichen angepasst:

Handhabung des Energieträgers «Gas» wie «Öl»

Der Ersatz einer Gasheizung in einem bestehenden Gebäude wird gefördert. Es gelten dieselben Bedingungen und Beitragssätze wie aktuell beim Ersatz einer Ölheizung.

Neubauten mit einer Gasheizung oder bestehende Gebäude, die nach einer Sanierung eine Gasheizung haben, werden nicht mehr gefördert.

Ersatz von Holzheizungen

Der Ersatz einer bestehenden Holzheizung durch eine Holzheizung wird gefördert mit einem Beitrag ab CHF 3 000.

Die Anpassungen treten am 2. Mai 2022 in Kraft und gelten für Gesuche, die ab diesem Datum auf dem Online-Portal eingereicht werden.
Die Gesuche, die bereits auf dem Online-Portal eingereicht sind oder schon zugesichert sind, werden nach den bisherigen Bedingungen und Beitragssätzen behandelt.

Anpassung der Förderbeiträge im Kanton Bern ab 8. April 2021

Reduktion fossiler Brennstoffe: Das Förderprogramm wird neu ausgerichtet

8. April 2021 – Medienmitteilung; Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Der Kanton Bern passt die Beiträge im Förderprogramm für erneuerbare Energie und Energieeffizienz an. Ab April 2021 werden nur noch jene Massnahmen finanziell unterstützt, die zu einer deutlichen Reduktion fossiler Brennstoffe führen. Damit werden die verfügbaren Mittel von Bund und Kanton noch gezielter eingesetzt.

Seit fast zwei Jahren unterstützt der Kanton Bern den Ersatz einer Ölheizung durch eine Wärmepumpe, eine Holzheizung oder den Anschluss an ein Wärmenetz mit mindestens 10 000 Franken, unabhängig davon, wie alt die Anlage ist. Das stösst bei Hauseigentümerinnen und -eigentümern auf sehr grosses Interesse. Die Zahl der Gesuche ist massiv gestiegen. Damit solche wirkungsvollen Massnahmen weiterhin gezielt finanziell unterstützt werden können, richtet der Kanton Bern sein Förderprogramm noch stärker auf die CO2-Reduktion aus. Förderbeiträge, die nicht zu einer deutlichen Reduktion von fossilen Brennstoffen führen, werden gestrichen oder gekürzt.

Von den Anpassungen sind folgende Massnahmen betroffen:

Bei den Gebäuden:

  • Bei den Neubauten GEAK A/A und Plusenergie werden die Beiträge gestrichen, bei Minergie-A und Minergie-P auf ein Minimum reduziert. Dies, weil die Differenz zu den gesetzlichen Minimalanforderungen bei Neubauten immer kleiner wird.
  • Sanierungen, bei denen weiterhin eine Öl- oder Elektroheizung eingesetzt wird, werden nicht mehr gefördert.

Bei den Anlagen:

  • Beim Ersatz der Elektroheizung wird der Beitrag auf ein Minimum reduziert, weil der Ersatz der Elektroheizung kein CO2 einspart und eine Sanierungspflicht bis 2032 besteht.
  • Der Beitrag an den Ersatz einer Ölheizung wird auf die technologieabhängigen Investitionskosten abgestützt und entsprechend gestaffelt.

Bei den Gemeinden:

  • Gemeinden erhalten als Gebäudebesitzerinnen und -besitzer keine Beiträge mehr, weil sie schon heute eine Vorbildpflicht gemäss Energiegesetz haben.

 

 

Klimaziele - CO2-Ausstoss bei Brennstoffen

Mit der Revision des CO2-Gesetzes sollen nach dem Auslaufen des Gebäudeprogramms klimafreundliche Gebäude durch neue CO2-Emissionsvorschriften gefördert werden. Gemäss Aussage des Bundes könnten bei bestehenden Bauten einheitliche CO2-Grenzwerte frühstens 2029 eingeführt werden.

Nach Vorschlag des Bundes dürfen bei Wohn- und Dienstleistungsgebäuden bei der Verbrennung von Brennstoffen nicht mehr als 6 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (EBF) pro Jahr für Heizung und Warmwasser emittiert werden.

Die CO2-Emissionsgrenzwerte gelten als Subsidiär. Das heisst: Die Grenzwerte lassen den Ersatz einer fossilen durch eine fossile Heizanlage nach wie vor zu, wenn genügend Effizienzmassnahmen umgesetzt werden oder ein genügend grosser Anteil an erneuerbarer Energie eingesetzt wird.

Die CO2-Grenzwerte entsprechen ungefähr einem Verbrauch von 30 kWh Erdgas oder  20 kWh Heizöl pro m2 EBF.

Im August 2019 hat die zuständige Kommission des Ständerats noch vorgeschlagen, falls die CO2-Emissionen bis 2027 nicht genügend schnell sinken, ab 2029 für alle bestehenden Bauten, deren Heizungsanlage ersetzt werden, den  CO2-Ausstoss auf     12 Kilogramm pro m2 EBF zu begrenzen. Dieser Wert soll in 5-Jahresschritten um jeweils 5 Kilogramm gesenkt werden. Ein anderer Lösungsansatz sieht vor, dass ab 2023 ein CO2-Grenzwert für Altbauten gilt, unabhängig der Emissionsentwicklung. Einig ist sich die Kommission, dass es einen verschärften Absenkpfad braucht, damit die Kantone das Reduktionsziel von minuns 80 Prozent bis 2050 erreichen.

Am 2.September 2019 hat die Kommission des Ständerates vorgeschlagen, dass ab 2023 bei Altbauten bei Heizungsersatz einen CO2-Grenzwert maximal 20 Kilogramm pro m2 EBF gelten soll. Dieser Wert soll dann in 5-Jahresschritten verschärft werden.

Das Parlament behandelt das CO2-Gesetz in der letzten Sessionswoche im September.

Neue Regelung der Förderbeiträge Juli 2019

Seit dem 15. Juli 2019 gelten folgende Förderbeiträge bei Sanierung von Liegenschaften

Alle Förderbeiträge sind im Leitfaden Förderprogramm Kanton Bern aufgeführt. (u.a. auch für Thermische Solarananlagen, Wohnungslüftung, Wärmeerzeuger Holz, Wärmenetz)  Zu finden auf der Homepage des Kantons Bern, Bau- Verkehrs- und Energiedirektion, Rubrik Förderprogramm Energie.

https://www.vol.be.ch/vol/de/index/energie/energie/foerderprogramm_energie.html

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neue Regelung für Förderbeiträge bei Sanierung von Gebäuden per 1. Januar 2017

15. Dezember 2016 – Medienmitteilung; Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

Per 1. Januar 2017 werden die Unterstützungsbeiträge an energetische Sanierungen von Gebäuden und für die Förderung erneuerbarer Energien neu geregelt: Das nationale Gebäudeprogramm wird in das kantonale Förderprogramm integriert. Die Förderbeiträge bleiben auch mit dem neuen Modell in den meisten Bereichen mehr oder weniger gleich. Höhere Beiträge gewährt der Kanton künftig für Wärmenetze und grosse Holzfeuerungen.

Im Kanton Bern war die Förderung im Energiebereich bisher auf zwei Programme aufgeteilt: auf das kantonale Förderprogramm, das mit Kantonsmitteln und Globalbeiträgen des Bundes finanziert wurde, und auf das nationale Gebäudeprogramm aus der Zweckbindung der CO2-Abgabe. Ab dem 1. Januar 2017 gibt es neu nur noch ein kantonales Förderprogramm. Dieses führt die bisherige Förderstrategie in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energie weiter. Für das Förderprogramm 2017 stehen aus den Mitteln des Kantons Bern und Bundesgeldern aus der CO2-Abgabe insgesamt rund 50 Millionen Franken zur Verfügung. Der Schwerpunkt des kantonalen Förderprogramms liegt weiterhin bei der Unterstützung von energetischen Gebäudesanierungen. Neu muss aber nicht mehr je ein Gesuch beim Kanton und beim nationalen Gebäudeprogramm eingereicht werden, sondern nur noch eines beim Kanton. Die neuen kantonalen Fördersätze für Gebäude entsprechen ungefähr den bisherigen Gesamtbeiträgen aus kantonaler und nationaler Förderung. Bei Wohngebäuden werden die Beiträge weiterhin nach Effizienzverbesserungen beim GEAK (Gebäudeenergie-ausweis der Kantone) ausgerichtet.
Bei Nichtwohnbauten fördert der Kanton Bern die Minergie-Standards. Bei besonders energieeffizienten Bauten wie Plusenergie oder Minergie-A Gebäuden bleibt die Unterstützung gleich. Neu richtet der Kanton Bern jedoch Beiträge an den Einbau von Komfortlüftungen in bestehenden Gebäuden aus.
Die Förderung von thermischen Solaranlagen erfolgt neu nach Leistung statt nach den Quadratmetern der installierten Fläche. Die Beiträge werden leicht erhöht, damit sie dem harmonisierten Fördermodell der Kantone entsprechen. Das gleiche gilt für die Förderbeiträge beim Ersatz von Elektro-und Ölheizungen durch Wärmepumpen oder Holzheizungen sowie für Fernwärmeanschlüsse.
Mit wesentlich höheren Beiträgen fördert der Kanton Bern künftig Fernwärmenetze und Holzheizwerke. Damit will er noch grössere Anreize schaffen, um einheimische erneuerbare Energien konkurrenzfähig zu machen und die lokale Waldwirtschaft längerfristig zu stärken.
Finanzielle Unterstützung gibt es weiterhin für Energieberatungen mit dem GEAK plus und für Betriebsoptimierungen. Die Ansätze werden aufgrund der Entwicklung der Marktpreise erhöht. Für neutrale Informationen im Energiebereich stehen im ganzen Kanton Bern die öffentlichen Energieberatungsstellen zur Verfügung.

 

Übersicht Förderbeiträge 2017_Kanton

 

Revision kantonale Energieverordnung per 1. 09. 2016

23. Mai 2016 – Medienmitteilung; Regierungsrat

Ab Anfang September 2016 müssen Neubauten im Kanton Bern effizienter und mit einem
höheren Anteil an erneuerbaren Energien betrieben werden. Der Regierungsrat hat die
kantonale Energieverordnung entsprechend angepasst. Gleichzeitig hat der Kanton das
bestehende Förderprogramm angepasst: Ab sofort werden Betriebsoptimierungen in Klein- und Mittelbetrieben und der Ersatz alter Ölheizungen mit Beiträgen unterstützt.

  • Strengere Vorschriften für Neubauten
    Neu gelten ab 1. September 2016 für Neubauten rund 15 Prozent strengere Energieverbrauchsgrenzwerte. Zudem müssen neue grosse Gewerbe- und Verwaltungsbauten sowie Freizeitanlagen mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation ausgerüstet und regelmässig optimiert werden. Keine Auswirkungen hat die Teilrevision auf bestehende Wohnliegenschaften.
    Die neuen Vorschriften bewirken eine bedeutsame Reduktion des Stromverbrauchs und der CO2-Emissionen.
  • Ausbau des Förderprogramms (ab 18. Mai 2016)
    Daneben erweitert der Kanton sein bestehendes Förderprogramm. Gefördert wird einerseits der Ersatz von Ölheizungen durch erneuerbare Energie, wie das heute bereits für Elektroheizungen gilt. Andererseits werden Betriebsoptimierungen in Nichtwohnbauten finanziell unterstützt. Dies ermöglicht den Klein- und Mittelbetrieben ihre Haustechnik zu prüfen und auf dem neusten Stand zu halten.Der Regierungsrat spricht hier von einer Abwrackprämie für Ölheizungen. Wer seine Ölheizung durch eine Anlage ersetzt, die mit Erneuerbarer Energie läuft, bekommt mindestens 4'000 Franken an die neue Anlage vergütet. Das gibt Hausbesitzern einen Anreiz umzusteigen.

« Gemäss Regierungsrat beträgt der Geldabfluss durch den Kauf von Erdöl im Kanton Bern heute ca. 500 Millionen Franken pro Jahr.
Mit der Umstellung auf Erneuerbare haben wir bereits heute jedes Jahr etwa 100 GWh weniger Erdölimporte. »

 

Der grosse Rat behandelt im Herbst 2016 die Revision des kantonalen Energiegesetzes. Um den Wärme- und Strombedarf möglichst CO2-neutral und mit erneuerbaren Energien abdecken zu können soll unter anderem bei Neubauten keine Ölheizungen mehr eingebaut werden dürfen, so sieht es der Regierungsrat. Eine Gesetzesanpassung könnte frühestens im April 2018 in Kraft treten.

 

Nähere Informationen erhalten Sie durch das Anklicken der untenstehenden Themen.
Für weitere Informationen können Sie uns auch gerne kontaktieren.

→ kantonale Energieverordnung, Aenderung

→ Vortrag zur Aenderung der kantonalen Energieverordnung

→ Förderprogramme Energie

Solaranlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien

 

…wenn sie «gut» geplant sind.

Tage der Sonne (1. Mai bis 10. Mai 2015)
www.tagedersonne.ch

 

Als Wegleitung hat der Berner Regierungsrat im Januar 2015 die «Richtlinien für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbaren Energien» [1] angepasst. Im Kanton Bern sind gemäss dem kantonalen Baubewilligungsdekret (BewD) Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energien, die auf Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden erstellt werden baubewilligungsfrei, wenn
sie den kantonalen Richtlinien entsprechen und keine Schutzobjekte betroffen sind.

 

S o l a r a n l a g e n

Ist der Einbau von thermischen Solaranlagen (Kollektoren) und Photovoltaikanlagen (Modulen) auf einem Dach «genügend angepasst», bedürfen sie auf Dächern in Bau- und Landschwirtschaftszonen keiner Baubewilligung.
Das Bundesrecht sieht jedoch neu vor, dass baubewilligungsfreie Anlagen der zuständigen Behörde zu melden sind.

Im Kanton Bern soll diese Meldepflicht mit der laufenden Revision der Baugesetzgebung voraussichtlich im Jahr 2016 eingeführt werden.

Bis zur Einführung der Meldepflicht empfiehlt es sich das vorerst freiwillige Meldeformular [2] auszufüllen und mit der Zustellung des Formulars die Gemeinde über das geplante Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen.

Weiterhin Baubewilligungspflicht besteht bei Baudenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung, aufgeständerten Anlagen bei geneigten Dächern, Einsatz an Fassaden und bei freistehenden  Anlagen über 10m2 Fläche.

 

W ä r m e p u m p e n

Gemäss dem kantonalen Baubewilligungsdekret (BewD) zählen auch Wärmepumpen als «kleine Nebenanlagen zu Gebäuden». Luftwärmepumpen im Gebäude sind baubewilligungsfrei. Luftwärmepumpen ausserhalb des Gebäudes sind baubewilligungs-pflichtig. Die Baubewilligungspflicht gilt auch für Split-Wärmepumpen mit Aussen- und Innengeräten.
Die Lärmimmissionen bei Wärmepumpen (Luft/Luft- oder Luft/Wasser) sind zu berücksichtigen, bzw. die Schallpegelbegrenzung für Einzelanlagen die Wärmepumpen am Immissionsort einhalten müssen, ist in einem Merkblatt [3] des beco Berner
Wirtschaft aufgeführt. Das Formular für den Lärmschutznachweis ist auf der Internetseite des Cercle Burit Schweiz[4] erhältlich.

 

W i n d k r a f t a n l a g e n

Bei Windkraftanlagen für die Stromerzeugung gilt folgendes: Windkraftanlagen sind als Nebenanlage zu einem Gebäude baubewilligungsfrei, wenn der Rotor-Durchmesser kleiner als 2,0 m, die Gesamthöhe (inkl. Rotor) unter 2,50 m und der Grenzabstand ab Rotoraussenbegrenzung für Nebenbauten eingehalten ist.
Windkraftanlagen auf Gebäuden sind baubewilligungspflichtig.

Weitere Informationen zu Anlagen zur Gewinnung erneuerbaren Energien - insbesondere über die Gestaltungsanforderung des Dacheinbaus - sind in den «Richtlinien für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbaren Energien» - anhand von Beispielen gut dokumentiert.

 

Weitere Informationen im Internet

[1] «Richtlinien für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbaren Energien»
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE)
www.bve.be.ch/bve/de/index/energie/energie/downloads_publikationen.html

[2] Meldeformular für Solaranlagen (MfS)
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK)
www.jgk.be.ch/jgk/de/index/baubewilligungen

[3] Merkblatt Vorsorgewerte zur Schallpegelbegrenzung für Einzelanlagen
beco Berner Wirtschaft
www.be.ch/beco

[4] Formular Lärmschutznachweis für Luft-Wasser-Wärmepumpen
Cercle Bruit Schweiz (Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute)
www.cerclebruit.ch/home.html
Register: Vollzugsordner/Industrie- und Gewerbelärm/Wärmepumpen