Solaranlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien

 

…wenn sie «gut» geplant sind.

Tage der Sonne (1. Mai bis 10. Mai 2015)
www.tagedersonne.ch

 

Als Wegleitung hat der Berner Regierungsrat im Januar 2015 die «Richtlinien für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbaren Energien» [1] angepasst. Im Kanton Bern sind gemäss dem kantonalen Baubewilligungsdekret (BewD) Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energien, die auf Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden erstellt werden baubewilligungsfrei, wenn
sie den kantonalen Richtlinien entsprechen und keine Schutzobjekte betroffen sind.

 

S o l a r a n l a g e n

Ist der Einbau von thermischen Solaranlagen (Kollektoren) und Photovoltaikanlagen (Modulen) auf einem Dach «genügend angepasst», bedürfen sie auf Dächern in Bau- und Landschwirtschaftszonen keiner Baubewilligung.
Das Bundesrecht sieht jedoch neu vor, dass baubewilligungsfreie Anlagen der zuständigen Behörde zu melden sind.

Im Kanton Bern soll diese Meldepflicht mit der laufenden Revision der Baugesetzgebung voraussichtlich im Jahr 2016 eingeführt werden.

Bis zur Einführung der Meldepflicht empfiehlt es sich das vorerst freiwillige Meldeformular [2] auszufüllen und mit der Zustellung des Formulars die Gemeinde über das geplante Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen.

Weiterhin Baubewilligungspflicht besteht bei Baudenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung, aufgeständerten Anlagen bei geneigten Dächern, Einsatz an Fassaden und bei freistehenden  Anlagen über 10m2 Fläche.

 

W ä r m e p u m p e n

Gemäss dem kantonalen Baubewilligungsdekret (BewD) zählen auch Wärmepumpen als «kleine Nebenanlagen zu Gebäuden». Luftwärmepumpen im Gebäude sind baubewilligungsfrei. Luftwärmepumpen ausserhalb des Gebäudes sind baubewilligungs-pflichtig. Die Baubewilligungspflicht gilt auch für Split-Wärmepumpen mit Aussen- und Innengeräten.
Die Lärmimmissionen bei Wärmepumpen (Luft/Luft- oder Luft/Wasser) sind zu berücksichtigen, bzw. die Schallpegelbegrenzung für Einzelanlagen die Wärmepumpen am Immissionsort einhalten müssen, ist in einem Merkblatt [3] des beco Berner
Wirtschaft aufgeführt. Das Formular für den Lärmschutznachweis ist auf der Internetseite des Cercle Burit Schweiz[4] erhältlich.

 

W i n d k r a f t a n l a g e n

Bei Windkraftanlagen für die Stromerzeugung gilt folgendes: Windkraftanlagen sind als Nebenanlage zu einem Gebäude baubewilligungsfrei, wenn der Rotor-Durchmesser kleiner als 2,0 m, die Gesamthöhe (inkl. Rotor) unter 2,50 m und der Grenzabstand ab Rotoraussenbegrenzung für Nebenbauten eingehalten ist.
Windkraftanlagen auf Gebäuden sind baubewilligungspflichtig.

Weitere Informationen zu Anlagen zur Gewinnung erneuerbaren Energien - insbesondere über die Gestaltungsanforderung des Dacheinbaus - sind in den «Richtlinien für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbaren Energien» - anhand von Beispielen gut dokumentiert.

 

Weitere Informationen im Internet

[1] «Richtlinien für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbaren Energien»
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE)
www.bve.be.ch/bve/de/index/energie/energie/downloads_publikationen.html

[2] Meldeformular für Solaranlagen (MfS)
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK)
www.jgk.be.ch/jgk/de/index/baubewilligungen

[3] Merkblatt Vorsorgewerte zur Schallpegelbegrenzung für Einzelanlagen
beco Berner Wirtschaft
www.be.ch/beco

[4] Formular Lärmschutznachweis für Luft-Wasser-Wärmepumpen
Cercle Bruit Schweiz (Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute)
www.cerclebruit.ch/home.html
Register: Vollzugsordner/Industrie- und Gewerbelärm/Wärmepumpen